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Auswärtiges Amt - Update vom 07.09.2020

... Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Tests vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.

Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teile Ägyptens reisen.

Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen.

Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.

Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

 ... InfoQuelle - Auswärtiges Amt.de

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